Statuten

Art. 1 Name, Sitz, Zweck, Organisation

1.1. Name

Unter dem Namen Gruppe für Oldtimer- und Selbstbauflugzeuge Thun besteht eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Im nachfolgenden GOST genannt.

1.2. Sitz

Der Sitz der GOST ist in Thun.

1.3. Zweck

Die GOST dient folgenden Zwecken:

  • Vereinigung aller Freunde und Besitzer von Oldtimer-, anderen Leichtflugzeugen- und Experimental-Flugzeugen. Pflege und Förderung des Oldtimer-, und Experimental-Flugsports innerhalb des Regionalverbandes des AeCS.
  • Vertretung dieser Interessengruppe gegenüber anderen Organisationen und gegenüber des Regionalverbandes des AeCS.
  • Ansprechstelle des EAS (Experimental Aviation of Switzerland) für das Berner Oberland.
  • Unterstützung seiner Mitglieder bei allen Fragen, die Oldtimer-, andere Leichtflugzeuge- und Experimental-Flugzeuge betreffen.
  • Sammeln und zur Verfügung stellen aller nützlichen Auskünfte, Dokumentationen und evtl. Geräten.
  • Durchführen von Vorträgen, Fachkursen und sonstigen Veranstaltungen nach Bedarf.

1.4. Organisation

Die GOST besteht aus Einzelmitgliedern und Körperschaften und ist konfessionell und politisch neutral.

Die GOST arbeitet gemäß den Reglementarien des AeCS und ist eine selbstständige Tätigkeitsgruppe des Flugplatzvereins Thun (FVT).

Die GOST-Flugzeuge unterstehen den gleichen Regeln wie die Flugzeuge der übrigen Tätigkeitsgruppen des FVT.


Art. 2 Mitgliedschaft

2.1. Mitgliedschaft

Mitglied der GOST kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Minderjährige benötigen eine schriftliche Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.

Alle Aktivmitglieder müssen gleichzeitig Mitglied des FVT und des Regionalverband Berner Oberland (AeBO), sowie des AeCS sein.

2.2. Gliederung der Mitglieder

Aktivmitglieder (A)

Mitglieder, die die Infrastruktur des Flugplatzes aktiv benutzen.

Passivmitglieder (P)

Freunde, Bauende und Sympathisanten unserer Vereinigung. Sie unterstützen unsere Anliegen durch einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Sie dürfen an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen und werden über die Aktivitäten der GOST informiert.

Ehrenmitglieder (E)

Mitglieder, die sich um die Luftfahrt allgemein, insbesondere aber um die Belange der GOST, verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der HV geehrt und von der GOST-Beitragspflicht befreit. Sie behalten alle ihre Rechte.


Art. 3 Austritt – Ausschluss

3.1. Austritt

Der Austritt wird schriftlich mit 2-monatiger Frist auf Ende des Kalenderjahres dem Vorstand zur Kenntnis gebracht.

3.2. Ausschluss wegen Nicht-Erfüllung von Verpflichtungen

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

3.3. Ausschluss wegen Fehlverhaltens

Ein Mitglied, das sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat, wiederholt und trotz Warnung gegen die Flugdisziplin verstößt und/oder die Interessen der GOST schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

3.4. Rekursrecht

Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an der HV zu. Rekurse müssen schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Ausschlusses erfolgen. Der Rekurs hat auf den Ausschluss aufschiebende Wirkung.

3.5. Finanzielle Verpflichtungen

Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr.

3.6. Ansprüche auf Vereinsvermögen

Der Ausgetretene oder Ausgeschlossene hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Art. 4 Organe der GOST

4.1. Organe der GOST

Die Organe der GOST sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 5 Die Hauptversammlung

5.1. Pflichten und Rechte der HV

Die Hauptversammlung hat folgende Pflichten und Rechte:

  • Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Beiträge und Tarife
  • Genehmigung des Voranschlags, Jahresprogramms und Tätigkeitsprogramms
  • Wahl des Vorstandes und der Revisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidungen über Rekurse
  • Definitive Aufnahme von Mitgliedern
  • Beschluss über Sachgeschäfte, die den Betrag von CHF 1’000 übersteigen
  • Statutenänderungen
  • Auflösung der GOST

5.2. Ordentliche HV

Die ordentliche HV ist einmal jährlich (mindestens 14 Tage vor der HV des FVT) einzuberufen. Die schriftliche Einladung mit der Traktandenliste hat mindestens 10 Tage vor der HV zu erfolgen.

5.3. Ausserordentliche HV

Eine ausserordentliche HV kann durch den Vorstand oder auf Begehren von einem Drittel aller Mitglieder einberufen werden. Auch hier hat die Einberufung mit Traktandenliste bis 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

5.4. Stimmrecht

Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht. Die HV ist beschlussfähig, gleichgültig, wie viele Mitglieder anwesend sind.

5.5. Wahlen und Beschlüsse

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht zwei Drittel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangen. Es gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

5.6. Traktandenliste

Über Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann kein Beschluss gefasst werden. Anträge zu Handen der HV sind schriftlich bis Ende Kalenderjahr einzureichen.

5.7. Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer unterzeichnet das Protokoll.

5.8. Auflösung der GOST

Für die Auflösung der GOST ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder notwendig. Kommt kein Beschluss zustande, so ist eine zweite Versammlung zur Vereinsauflösung einzuberufen. Diese Versammlung ist ungeachtet der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.


Art. 6 Der Vorstand

6.1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:

  • Obmann
  • Vize-Obmann
  • Sekretär / Protokollführer
  • Kassier
  • evtl. einem Beisitzer

6.2. Pflichten und Rechte des Vorstandes

  • Betätigung als geschäftsleitendes Organ der GOST mit einer Finanzkompetenz bis CHF 1’000.
  • Vertretung der GOST nach außen und gegenüber dem AeCS.
  • Vorbereitung der Geschäfte der HV.
  • Ausüben aller Befugnisse, die nicht der HV vorbehalten sind.

6.3. Unterschrift

Der Obmann führt zusammen mit dem Kassier oder Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift nach außen.

6.4. Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

6.5. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, wobei der Obmann oder Vize-Obmann anwesend sein muss. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Obmann stimmt mit und hat den Stichentscheid. Der Vorstand regelt die Stellvertretung der einzelnen Chargen selbst.


Art. 7 Die Rechnungsrevision

7.1. Revisoren

Die HV wählt zwei Revisoren.

7.2. Aufgaben der Revisoren

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und erstatten der HV über die Rechnungsführung Bericht.


Art. 8 Entschädigung

8.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit der Organe der GOST erfolgt ehrenamtlich. Für außerordentliche Aufwendungen kann der Vorstand in Ausnahmefällen eine Entschädigung bewilligen.


Art. 9 Finanzhaushalt

9.1. Finanzquellen

Der Finanzhaushalt des GOST besteht aus:

  • dem Vereinsvermögen
  • den Beiträgen der Mitglieder
  • den Einkünften aus der Vereinstätigkeit
  • den Subventionen und Zuwendungen

9.2. Haftung

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder besteht nicht.

9.3. Jahresrechnung

Der Kassier erstellt jährlich auf den 31. Dezember eine Jahresrechnung zu Handen der HV sowie einen Voranschlag für das kommende Jahr.


Art. 10 Verschiedene Bestimmungen

10.1. Auflösung

Im Falle einer Auflösung der GOST geht das gesamte Material oder dessen Gegenwert nach Befriedigung allfälliger Gläubiger an den AeBO, wo es für eine eventuelle spätere Wiedergründung zur Verfügung gehalten wird.

10.2. Fehlende Bestimmungen

Für Fälle, die in den Statuten nicht vorgesehen sind, gelten die Statuten des FVT, des AeBO, die Zentralstatuten des AeCS sowie die Bestimmungen des ZGB und OR sinngemäß.

10.3. Gültigkeit

Die vorliegenden Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die HV in Kraft.

10.4. Änderungen

Die Statuten können auf Antrag und Beschluss der HV jederzeit geändert, angepasst und ergänzt werden.


Beschlossen durch die HV vom 20. Mai 1993.
Revidiert durch die Hauptversammlung vom 15. Februar 2019.

Obmann
Heinz Lang

Sekretär
Christian Oesch